
# LegalUnion Rechtsanwälte | Fachanwälte | Steuerberater > LegalUnion ist eine interdisziplinäre und grenzüberschreitend tätige Kanzlei von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern mit Sitz in Trier. Wir sind spezialisiert auf Baurecht und internationales Baurecht, Steuerrecht (Deutschland und Luxemburg), Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie weitere Rechtsgebiete. Unsere Kanzlei verbindet deutsche Gründlichkeit mit internationaler Expertise durch Doppelzulassungen in Deutschland und Luxemburg (Avocat à la Cour). ## Kanzleiprofil LegalUnion steht für interdisziplinäre Exzellenz in der Rechts- und Steuerberatung. Seit unserer Gründung haben wir uns als verlässlicher Partner für anspruchsvolle Mandate im Bau- und Architektenrecht, im Steuerrecht sowie im Immobilienrecht etabliert. Unser Alleinstellungsmerkmal ist die Kombination aus juristischer und steuerlicher Expertise, ergänzt durch internationale Zulassungen, die uns befähigen, auch grenzüberschreitende Mandate zwischen Deutschland und Luxemburg umfassend zu betreuen. **Standort:** An der Ziegelei 2a, 54295 Trier, Deutschland **Einzugsgebiet:** Trier, Luxemburg, Bitburg, Saarbrücken, Großregion Saar-Lor-Lux **Kontakt:** - Telefon: +49 651 98 22 99 - 70 - Fax: +49 651 98 22 99 - 79 - E-Mail: info@legalunion.eu - Website: www.legalunion.eu **Notfallnummer:** Verfügbar für dringende rechtliche Angelegenheiten außerhalb der Geschäftszeiten **Sprachen:** Deutsch, Französisch, Englisch, Schweizerdeutsch ## Team & Expertise Unser Team vereint hochspezialisierte Fachanwälte und Steuerberater mit umfassender Praxiserfahrung und internationalen Qualifikationen. ### Fritz Zahnd **Qualifikationen:** - Avocat à la Cour (Luxemburg) - Zulassung als Rechtsanwalt in Luxemburg - Rechtsanwalt (Deutschland) - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Fachanwalt für Steuerrecht - Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuniversität Hagen) - Inhaber des Q-Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer **Tätigkeitsschwerpunkte:** - Bau- und Architektenrecht (national und international) - Steuerrecht und Steuerstrafrecht (Deutschland und Luxemburg) - Grenzüberschreitende Rechts- und Steuerberatung Deutschland-Luxemburg - Beratung von Grenzgängern - Internationale Bauprojekte und Bauvertragsrecht **Beruflicher Werdegang:** - Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bern, Genf und Trier - Referendariat im Landgerichtsbezirk Trier - 2012: Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland und Luxemburg (Doppelzulassung) - 2016: Zertifizierung als Berater für Steuerstrafrecht (FU Hagen) - 2018: Fachanwalt für Steuerrecht - 2018: Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - 2018: Verleihung des Q-Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer **Publikationen:** - Autor von Fachbüchern und Aufsätzen im deutschen und internationalen Steuerrecht - Regelmäßige Vorträge zu Themen des Bau- und Steuerrechts **Sprachen:** Deutsch, Schweizerdeutsch, Französisch, Englisch **Besondere Expertise:** - Einziger Anwalt in der Region Trier mit Doppelzulassung Deutschland/Luxemburg UND Fachanwaltstitel für Baurecht und Steuerrecht - Spezialist für komplexe grenzüberschreitende Bauprojekte - Umfassende Erfahrung in der Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen - Beratung bei Steuerstrafverfahren und Selbstanzeigen ### Norman Blome **Qualifikationen:** - Rechtsanwalt (Deutschland) - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht **Tätigkeitsschwerpunkte:** - Mietrecht (Wohn- und Gewerberaum) - Wohnungseigentumsrecht (WEG) - Beratung von Vermietern, Mietern und WEG-Verwaltungen - Gestaltung von Mietverträgen und WEG-Vereinbarungen - Prozessführung in Miet- und WEG-Streitigkeiten **Besondere Expertise:** - Spezialist für die WEG-Reform 2020 und deren praktische Umsetzung - Beratung bei Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen - Durchsetzung und Abwehr von Mietminderungsansprüchen - Kündigungsschutz und Räumungsklagen ### Dr. Christoph Pitsch **Qualifikationen:** - Rechtsanwalt (Deutschland) - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht - Promotion im Wirtschaftsrecht **Tätigkeitsschwerpunkte:** - Handels- und Gesellschaftsrecht - Unternehmensgründung und -umstrukturierung - Vertragsrecht (B2B) - Mergers & Acquisitions (M&A) - Gesellschafterstreitigkeiten **Besondere Expertise:** - Beratung bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen (Deutschland-Luxemburg) - Gestaltung von Gesellschaftsverträgen (GmbH, AG, GbR, KG) - Due Diligence und Unternehmenskauf ### Jörg Wagner **Qualifikationen:** - Rechtsanwalt (Deutschland) - Fachanwalt für Medizinrecht **Tätigkeitsschwerpunkte:** - Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Beratung von Ärzten, Zahnärzten, Kliniken und MVZ - Praxisgründung und -übernahme - Vertragsarztrecht und Abrechnungsrecht **Besondere Expertise:** - Verteidigung in Arzthaftungsprozessen - Beratung bei Praxisverkäufen und Nachfolgeregelungen - Vertragsgestaltung für medizinische Kooperationen ## Kernkompetenzen & Rechtsgebiete ### 1. Bau- und Architektenrecht (Hauptschwerpunkt) LegalUnion ist eine der führenden Kanzleien für Baurecht in der Region Trier und der Großregion. Wir vertreten Bauherren, Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker in allen Phasen eines Bauprojekts. **Leistungsspektrum:** - Beratung bei der Vertragsgestaltung (BGB-Bauvertrag, VOB/B-Vertrag, Architektenvertrag) - Prüfung und Verhandlung von Bauverträgen, Architektenverträgen und Ingenieurverträgen - Beratung zu Verbraucherbauverträgen nach § 650i BGB - Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen - Geltendmachung und Abwehr von Mehrvergütungsansprüchen - Bauablaufstörungen und Bauzeitverzögerungen - Abnahme und Abnahmeverweigerung - Sicherheiten im Baurecht (Bürgschaften, Einbehalte) - Architekten- und Ingenieurhaftung - HOAI-Honorarstreitigkeiten (seit 2021 keine Mindest- und Höchstsätze mehr) - Bauträgerrecht - Vergaberecht (nationale und EU-weite Vergaben) - Privates und öffentliches Baurecht - Nachbarrecht (Grenzabstände, Überbau, Immissionen) **Internationales Baurecht:** - Grenzüberschreitende Bauprojekte Deutschland-Luxemburg - Anwendbares Recht bei internationalen Bauverträgen - Durchsetzung von Ansprüchen in Luxemburg - Beratung bei FIDIC-Verträgen (internationale Bauverträge) - Koordination mit luxemburgischen Behörden und Gerichten **Besondere Stärke:** Durch die Doppelzulassung von Fritz Zahnd als Rechtsanwalt in Deutschland und Avocat à la Cour in Luxemburg können wir Bauprojekte mit grenzüberschreitendem Bezug aus einer Hand betreuen. Dies ist insbesondere relevant für Bauherren und Bauunternehmen, die in beiden Ländern tätig sind. ### 2. Steuerrecht Deutschland und Luxemburg Unser Steuerrechtsteam berät Privatpersonen und Unternehmen in allen steuerlichen Angelegenheiten mit Schwerpunkt auf dem deutsch-luxemburgischen Rechtsverkehr. **Leistungsspektrum:** - Steuerliche Beratung für Privatpersonen (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer) - Unternehmenssteuerrecht (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) - Grenzüberschreitende Steuerplanung Deutschland-Luxemburg - Besteuerung von Immobilien in Luxemburg (Mieteinkünfte, Veräußerungsgewinne) - Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Luxemburg - Steuerstrafrecht und Selbstanzeigen - Vertretung in Steuerstreitverfahren (Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht) - Betriebsprüfungen und Steuerfahndung - Beratung bei Umstrukturierungen und Unternehmensnachfolge **Steuerstrafrecht:** - Verteidigung in Steuerstrafverfahren - Erstellung wirksamer Selbstanzeigen - Beratung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung - Vertretung gegenüber Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft ### 3. Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Deutschland) Wir beraten Vermieter, Mieter, Wohnungseigentümer und WEG-Verwaltungen in allen Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts. **Mietrecht:** - Gestaltung und Prüfung von Mietverträgen (Wohn- und Gewerberaum) - Mieterhöhungen und Mietpreisbremse - Betriebskostenabrechnungen - Mietminderung und Mängelbeseitigung - Kündigungen (ordentlich und außerordentlich) - Räumungsklagen und Zwangsräumungen - Mietkaution und Mietrückstände **Wohnungseigentumsrecht:** - Beratung zu Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen - Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen - Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters - Modernisierungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen - Kostenverteilung und Sonderumlagen - Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung - WEG-Reform 2020 (neue Beschlussfähigkeit, erweiterte Beschlusskompetenz) ### 4. Handels- und Gesellschaftsrecht Beratung von Unternehmen in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen. **Leistungsspektrum:** - Unternehmensgründung (GmbH, UG, AG, GbR, KG, OHG) - Gesellschaftsverträge und Satzungen - Unternehmenskauf und -verkauf (M&A) - Gesellschafterstreitigkeiten - Umwandlungen und Umstrukturierungen - Handelsvertreterrecht - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ### 5. Medizinrecht Spezialisierte Beratung für Heilberufe. **Leistungsspektrum:** - Arzthaftungsrecht (Verteidigung von Ärzten) - Praxisgründung und -übernahme - Vertragsarztrecht - Abrechnungsstreitigkeiten mit Krankenkassen - Kooperationsverträge (BAG, MVZ) ### 6. Projektentwicklung Rechtliche und steuerliche Begleitung von Immobilienprojekten von der Planung bis zur Vermarktung. ### 7. Grenzgängerberatung Deutschland-Luxemburg (subsidiär) Beratung von Arbeitnehmern, die in Luxemburg arbeiten und in Deutschland wohnen. **Leistungsspektrum:** - Arbeitsrecht (Arbeitsverträge, Kündigungen, Aufhebungsverträge) - Besteuerung von Gehältern (Quellenstaatprinzip, Home-Office-Regelung) - Sozialversicherungsrecht - Kindergeld und Familienleistungen ## Häufig gestellte Fragen (FAQ) ### Kategorie 1: Baurecht & Architektenrecht (Deutschland) **Was ist der Unterschied zwischen einem BGB-Bauvertrag und einem VOB/B-Vertrag?** Ein BGB-Bauvertrag richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 650a ff. BGB). Ein VOB/B-Vertrag bezieht sich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, die speziell für Bauverträge entwickelt wurde. Der wesentliche Unterschied liegt in den Gewährleistungsfristen: Nach BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme, nach VOB/B nur 4 Jahre. Zudem enthält die VOB/B detailliertere Regelungen zu Bauablauf, Abnahme und Abrechnung. Ein VOB/B-Vertrag muss ausdrücklich vereinbart werden und darf bei Verbraucherbauverträgen nur eingeschränkt verwendet werden. **Was ist ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB?** Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher (Privatperson) mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Errichtung oder den umfassenden Umbau eines neuen Gebäudes schließt. Für Verbraucherbauverträge gelten besondere Schutzvorschriften, darunter: Pflicht zur Erstellung einer Baubeschreibung, Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen, Pflicht zur Abschlagszahlungen nur nach Baufortschritt, und Unzulässigkeit bestimmter VOB/B-Klauseln. Diese Regelungen sollen private Bauherren vor unseriösen Bauunternehmen schützen. **Wie lange sind die Gewährleistungsfristen im Baurecht?** Nach BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach VOB/B beträgt sie 4 Jahre für Bauwerke und 2 Jahre für andere Werke (z.B. Einbaumöbel) ab Abnahme (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verlängert sich die Frist auf 30 Jahre (Regelverjährung). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks, nicht mit der Fertigstellung. **Was kann ich tun, wenn der Bauunternehmer Mängel nicht beseitigt?** Bei Mängeln haben Sie als Bauherr folgende Rechte: (1) Nacherfüllung verlangen (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung), (2) nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung die Mängel selbst beseitigen lassen und Ersatz der Kosten verlangen (Selbstvornahme), (3) die Vergütung mindern, (4) vom Vertrag zurücktreten (bei erheblichen Mängeln), (5) Schadensersatz verlangen. Wichtig: Setzen Sie dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (in der Regel 2-4 Wochen, je nach Umfang). Dokumentieren Sie alle Mängel mit Fotos und schriftlichen Mängelrügen. **Muss ich als Bauherr eine mangelhafte Bauleistung abnehmen?** Nein. Sie sind nicht verpflichtet, eine mangelhafte Bauleistung abzunehmen. Sie können die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die die Nutzung des Bauwerks erheblich beeinträchtigen. Bei unwesentlichen Mängeln müssen Sie die Leistung abnehmen, können aber Ihre Mängelrechte vorbehalten. Wichtig: Dokumentieren Sie alle Mängel im Abnahmeprotokoll. Eine Abnahme kann auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch Bezug des Gebäudes und vorbehaltlose Zahlung der Schlusszahlung. **Was regelt die HOAI und ist sie noch verbindlich?** Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Berechnung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2019 sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI seit Januar 2021 nicht mehr verbindlich. Das bedeutet: Architekt und Auftraggeber können das Honorar frei verhandeln. Die HOAI dient jedoch weiterhin als Orientierungsrahmen und wird häufig als Grundlage für Honorarvereinbarungen herangezogen. Wichtig: Das Honorar muss in Textform vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, gilt ein angemessenes Honorar, das sich an der HOAI orientiert. **Kann ein Bauunternehmer eine Mehrvergütung verlangen?** Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 650c BGB kann der Unternehmer eine Anpassung der Vergütung verlangen, wenn der Bauherr während der Bauausführung Änderungen oder Ergänzungen verlangt (Nachtrag). Nach VOB/B (§ 2 Nr. 5, 6) hat der Unternehmer Anspruch auf Mehrvergütung bei Mengenänderungen, geänderten Ausführungsanordnungen oder zusätzlichen Leistungen. Wichtig: Der Unternehmer muss die Mehrkosten ankündigen (Bedenkenanmeldung) und dokumentieren. Ohne schriftliche Vereinbarung oder Ankündigung ist die Durchsetzung von Mehrvergütungen oft schwierig. **Was bedeutet "Abnahme" im Baurecht und warum ist sie so wichtig?** Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherren, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme treten wichtige Rechtsfolgen ein: (1) Die Vergütung wird fällig, (2) die Gewährleistungsfrist beginnt, (3) die Beweislast für Mängel kehrt sich um (vor Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass kein Mangel vorliegt; nach Abnahme muss der Bauherr den Mangel beweisen), (4) die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Bauherren über. Die Abnahme kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), konkludent (durch Verhalten, z.B. Bezug und Zahlung) oder fiktiv (nach erfolgloser Fristsetzung zur Abnahme) erfolgen. ### Kategorie 2: Internationales Baurecht (Deutschland-Luxemburg) **Welches Recht gilt bei einem grenzüberschreitenden Bauvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg?** Grundsätzlich können die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen (sog. Rechtswahl nach der Rom-I-Verordnung). Fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht des Landes, in dem die charakteristische Leistung erbracht wird. Bei Bauverträgen ist dies in der Regel das Recht des Landes, in dem das Bauwerk errichtet wird. Beispiel: Wird ein Gebäude in Luxemburg errichtet, gilt luxemburgisches Recht, es sei denn, die Parteien haben deutsches Recht vereinbart. Wichtig: Auch bei Wahl deutschen Rechts können zwingende luxemburgische Vorschriften (z.B. Bauordnungsrecht) anwendbar bleiben. **Kann ich als deutscher Bauherr einen luxemburgischen Bauunternehmer in Deutschland verklagen?** Ja, grundsätzlich. Nach der Brüssel-Ia-Verordnung können Sie als Verbraucher den Unternehmer an dessen Wohnsitz (in Luxemburg) oder an Ihrem eigenen Wohnsitz (in Deutschland) verklagen. Bei Bauverträgen besteht zudem eine besondere Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Grundstücks. Wichtig: Prüfen Sie, ob im Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. Diese ist bei Verbraucherbauverträgen nur eingeschränkt zulässig. **Wie setze ich Mängelansprüche gegen einen luxemburgischen Bauunternehmer durch?** Zunächst sollten Sie den Unternehmer schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Reagiert er nicht, können Sie entweder in Deutschland oder in Luxemburg klagen (siehe vorherige Frage). Ein deutsches Urteil kann in Luxemburg vollstreckt werden (und umgekehrt), da beide Länder EU-Mitglieder sind. Wichtig: Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, der in beiden Rechtsordnungen zugelassen ist (wie Fritz Zahnd bei LegalUnion), um Fehler zu vermeiden. ### Kategorie 3: Steuerrecht Deutschland **Was kann ich als Bauherr steuerlich absetzen?** Als privater Bauherr können Sie die Kosten für den Neubau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich nicht steuerlich absetzen. Ausnahmen: (1) Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Sie bis zu 20% der Arbeitskosten (max. 1.200 Euro pro Jahr) als Steuerermäßigung geltend machen (§ 35a EStG). (2) Bei vermieteten Immobilien können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Abschreibung (AfA) steuerlich geltend machen (2% pro Jahr bei Wohngebäuden, 3% bei Gewerbeimmobilien). (3) Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie sind als Werbungskosten abzugsfähig. **Muss ich Steuern zahlen, wenn ich mein selbstgenutztes Haus verkaufe?** Nein, wenn Sie das Haus in den letzten zwei Jahren vor dem Verkauf und im Jahr des Verkaufs selbst bewohnt haben, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Auch wenn Sie das Haus länger als 10 Jahre besessen haben, ist der Gewinn steuerfrei (Spekulationsfrist). Haben Sie das Haus vermietet und verkaufen es innerhalb von 10 Jahren nach Kauf, ist der Gewinn steuerpflichtig (Spekulationsgeschäft), es sei denn, Sie haben es in den letzten zwei Jahren selbst genutzt. **Was ist eine Selbstanzeige und wann ist sie wirksam?** Eine Selbstanzeige ist die vollständige Offenlegung bisher nicht erklärter steuerlicher Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt. Sie kann Straffreiheit bewirken, wenn sie rechtzeitig, vollständig und richtig erfolgt. Voraussetzungen: (1) Die Tat ist noch nicht entdeckt, (2) die Selbstanzeige umfasst alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, (3) die hinterzogenen Steuern werden innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt. Achtung: Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro pro Tat ist zusätzlich ein Zuschlag von 10-20% zu zahlen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann zur Strafverfolgung führen. Lassen Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Anwalt beraten (wie Fritz Zahnd, zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht). ### Kategorie 4: Steuerrecht Deutschland-Luxemburg **Wie werden Mieteinkünfte aus einer Immobilie in Luxemburg in Deutschland besteuert?** Mieteinkünfte aus einer in Luxemburg belegenen Immobilie sind in Luxemburg steuerpflichtig (Belegenheitsprinzip). In Deutschland werden diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt freigestellt, d.h., sie erhöhen den Steuersatz auf Ihr übriges deutsches Einkommen, werden aber selbst nicht besteuert. Sie müssen die luxemburgischen Mieteinkünfte in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben (Anlage AUS). In Luxemburg müssen Sie eine luxemburgische Steuererklärung abgeben und die Mieteinkünfte dort versteuern. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung beider Steuererklärungen. **Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Luxemburg?** Das DBA regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Für die wichtigsten Einkunftsarten gilt: (1) Gehälter werden im Tätigkeitsstaat besteuert (Quellenstaatprinzip), (2) Mieteinkünfte werden im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert, (3) Unternehmensgewinne werden im Staat der Betriebsstätte besteuert, (4) Dividenden und Zinsen werden im Wohnsitzstaat besteuert, können aber im Quellenstaat mit einer Quellensteuer belegt werden (max. 15% bei Dividenden, 0% bei Zinsen). Das DBA enthält detaillierte Regelungen für nahezu alle Einkunftsarten. **Lohnt sich die Gründung einer Gesellschaft (z.B. SOPARFI) in Luxemburg?** Eine SOPARFI (Société de Participations Financières) ist eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die sich als Holding-Gesellschaft eignet. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen in Luxemburg steuerfrei (Beteiligungsfreistellung). Dies kann steuerlich sehr attraktiv sein, insbesondere für internationale Unternehmensstrukturen. Allerdings müssen die Substanzanforderungen erfüllt sein (Geschäftsführung, Büro in Luxemburg), sonst droht die Versagung der Steuervorteile. Wir prüfen, ob eine SOPARFI für Ihre Situation sinnvoll ist, und begleiten Sie bei der Gründung und laufenden Betreuung. ### Kategorie 5: Mietrecht (Deutschland) **Wann darf ich als Mieter die Miete mindern?** Sie dürfen die Miete mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt (§ 536 BGB). Beispiele: Heizungsausfall im Winter, Schimmelbefall, erheblicher Lärm durch Baustelle. Die Minderung tritt automatisch ein, sobald der Mangel auftritt und Sie ihn dem Vermieter angezeigt haben. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung (z.B. 10% bei leichten Mängeln, bis zu 100% bei Unbewohnbarkeit). Wichtig: Zeigen Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich schriftlich an. Mindern Sie nicht eigenmächtig zu viel, sonst riskieren Sie eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. **Kann der Vermieter mir wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn ich die Miete wegen Mängeln gemindert habe?** Nein, wenn die Mietminderung berechtigt war. Ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand liegt nur vor, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten oder einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Haben Sie die Miete berechtigt gemindert, liegt kein Zahlungsverzug vor. Wichtig: Dokumentieren Sie die Mängel und die Mängelanzeige. Im Zweifel sollten Sie die Miete unter Vorbehalt weiterzahlen und die Rückzahlung später verlangen, um eine Kündigung zu vermeiden. **Wie hoch dürfen die Betriebskosten sein und was darf der Vermieter umlegen?** Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Betriebskosten. Der Vermieter darf nur die Kosten umlegen, die im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart sind. Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören u.a.: Grundsteuer, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausmeister, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherungen (§ 2 Betriebskostenverordnung). Nicht umlagefähig sind: Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen, Rücklagen. Die Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt werden, sonst verfällt der Nachzahlungsanspruch. **Muss der Vermieter eine Mietminderung in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen?** Ja. Eine Mietminderung umfasst nicht nur die Nettokaltmiete, sondern auch die Betriebskostenvorauszahlungen. Der Vermieter muss die Minderung daher auch bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. Beispiel: Sie mindern die Gesamtmiete (Kaltmiete + Betriebskosten) um 10%. Dann müssen auch die Betriebskosten um 10% gemindert werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 220/10). ### Kategorie 6: Wohnungseigentumsrecht (Deutschland) **Was hat sich durch die WEG-Reform 2020 geändert?** Die WEG-Reform, die am 01.12.2020 in Kraft getreten ist, hat zahlreiche Änderungen gebracht. Die wichtigsten: (1) Jede Eigentümerversammlung ist nun beschlussfähig, solange mindestens ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist (früher: Mehrheit der Miteigentumsanteile erforderlich). (2) Bauliche Veränderungen (z.B. Einbau eines Aufzugs, Ladestation für E-Autos, barrierefreier Umbau) können nun einfacher beschlossen werden. (3) Der Verwalter hat erweiterte Befugnisse bei der ordnungsgemäßen Verwaltung. (4) Beschlüsse können nun auch im Umlaufverfahren (schriftlich) gefasst werden, wenn alle Eigentümer zustimmen. **Kann ich als Wohnungseigentümer eine Ladestation für mein E-Auto einbauen lassen?** Ja. Seit der WEG-Reform 2020 haben Sie einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten eine Ladestation für Ihr E-Auto zu errichten (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Eigentümergemeinschaft kann den Einbau nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. technisch unmöglich, unverhältnismäßig hohe Kosten für die Gemeinschaft). Sie müssen die Zustimmung der Eigentümerversammlung einholen, die über die Art und Weise der Durchführung entscheidet. Die Kosten tragen Sie selbst. **Wann kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten?** Sie können einen Beschluss anfechten, wenn er gegen das Gesetz, die Gemeinschaftsordnung oder die guten Sitten verstößt oder wenn er einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Beispiele für anfechtbare Beschlüsse: Beschluss über eine Sonderumlage ohne ausreichende Begründung, Beschluss über eine bauliche Veränderung, die einzelne Eigentümer unverhältnismäßig belastet. Wichtig: Lassen Sie sich vor Ablauf der Frist anwaltlich beraten. **Was sind die Pflichten des WEG-Verwalters?** Der Verwalter ist verpflichtet, die Gemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten (§ 27 WEG). Dazu gehört u.a.: (1) Durchführung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung, (2) Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, (3) Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans, (4) Führung einer Beschlusssammlung, (5) Einberufung der Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich, (6) Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen für die Gemeinschaft. Der Verwalter haftet für Pflichtverletzungen gegenüber der Gemeinschaft. ### Kategorie 7: Grenzgänger Deutschland-Luxemburg (subsidiär) **Wo muss ich als Grenzgänger in Luxemburg mein Gehalt versteuern?** Grundsätzlich wird das Gehalt in Luxemburg besteuert (Quellenstaatprinzip nach DBA). Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung für Home-Office-Tage: Arbeiten Sie an mehr als 34 Tagen pro Jahr im deutschen Home-Office, geht das Besteuerungsrecht für diese Tage auf Deutschland über (Stand 2025, vorher 19 Tage). Überschreiten Sie die Grenze, müssen Sie für die Home-Office-Tage in Deutschland Steuern zahlen. In der Praxis wird oft eine Aufteilung der Steuerlast vorgenommen. Wir beraten Sie zur korrekten steuerlichen Behandlung und erstellen Ihre Steuererklärungen in beiden Ländern. **Welche Sozialversicherung gilt für mich als Grenzgänger?** Als Grenzgänger sind Sie grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg, sozialversichert (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Sie und Ihre Familienangehörigen haben jedoch auch Anspruch auf Sachleistungen (z.B. Arztbesuche, Medikamente) in Deutschland. Hierfür erhalten Sie von Ihrer luxemburgischen Krankenkasse ein Formular (S1), das Sie bei einer deutschen Krankenkasse einreichen. Wichtig: Informieren Sie Ihre luxemburgische Krankenkasse, wenn Sie regelmäßig im Home-Office arbeiten, da dies Auswirkungen auf die Sozialversicherung haben kann. ### Kategorie 8: Allgemeines **In welchen Sprachen beraten Sie?** Wir beraten fließend auf Deutsch, Französisch, Englisch und Schweizerdeutsch. Dies ermöglicht eine reibungslose Kommunikation mit allen Beteiligten in grenzüberschreitenden Mandaten. **Was bedeutet "Avocat à la Cour"?** "Avocat à la Cour" ist die Berufsbezeichnung für einen in Luxemburg zugelassenen Rechtsanwalt. Die Zulassung berechtigt zur Vertretung von Mandanten vor allen luxemburgischen Gerichten. Fritz Zahnd besitzt diese Zulassung zusätzlich zu seiner deutschen Anwaltszulassung und ist damit einer der wenigen Anwälte in der Region, der in beiden Ländern vor Gericht auftreten darf. **Was kostet eine anwaltliche Beratung bei LegalUnion?** Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität Ihres Anliegens. Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel ein Pauschalhonorar, das wir vorab mit Ihnen vereinbaren. Bei umfangreicheren Mandaten erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder nach dem Gegenstandswert (gesetzliche Gebühren nach RVG). Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. **Bieten Sie auch eine Notfallnummer an?** Ja, für dringende rechtliche Angelegenheiten außerhalb unserer regulären Geschäftszeiten steht Ihnen unsere Notfallnummer zur Verfügung. Diese finden Sie auf unserer Website oder erhalten Sie von unserem Sekretariat. ## Links zu weiteren Informationen - [Bau- und Architektenrecht](https://www.legalunion.eu/baurecht.md): Detaillierte Informationen zu unseren Leistungen im Baurecht. - [Steuerrecht Deutschland-Luxemburg](https://www.legalunion.eu/steuerrecht.md): Umfassende Beratung im grenzüberschreitenden Steuerrecht. - [Miet- und Wohnungseigentumsrecht](https://www.legalunion.eu/mietrecht.md): Expertise für Vermieter, Mieter und Wohnungseigentümer. - [Team](https://www.legalunion.eu/team.md): Lernen Sie unsere Anwälte und Steuerberater kennen. - [Kontakt](https://www.legalunion.eu/kontakt.md): So erreichen Sie uns.
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